Statuten

Revidiert 2020

FDP.Die Liberalen Stäfa

Statuten

 

vom 22. Oktober 2003, mit Änderungen vom 2. Februar 2010
und Änderungen vom 16. September 2020

Art. 1 Rechtsform, Sitz

1 Die FDP.Die Liberalen Stäfa (im Folgenden als FDP Stäfa bezeichnet)  ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Sie gehört der FDP.Die Liberalen Bezirk Meilen  und der FDP.Die Liberalen Kanton Zürich  an.

3 Sie hat ihren Sitz in Stäfa.

Art. 2 Zweck

1 Die FDP Stäfa pflegt und fördert das liberale Gedankengut.

2 Sie nimmt in diesem Sinne zu aktuellen politischen Fragen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes Stellung.

3 Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen auf Gemeinde- und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, auf Bezirks- und Kantonsebene vor.

Art. 3 Mitgliedschaft

1 In die FDP Stäfa werden Personen aufgenommen, die sich zu den Grundsätzen des liberalen Gedankengutes, ausgeführt und konkretisiert im aktuellen Positionspapier der FDP Stäfa, bekennen. Letzteres ist auf der Webpage der Ortspartei veröffentlicht.

2 Beitrittsgesuche können jederzeit an den Vorstand gestellt werden.

3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.  

4  Wer mit der FDP Stäfa sympathisiert und nach einer gewissen Zeit erst in die Partei eintreten will, kann auf Anfrage als Sympathisant geführt werden. Die Sympathisanten können am Parteileben teilnehmen, verfügen jedoch weder über ein Antrags- noch Stimmrecht. Der Status der Sympathisanten endet nach Ablauf von einem Jahr automatisch. Im Vorfeld werden die Sympathisanten jedoch eingeladen, der Partei beizutreten.

5 Mitglieder der Jungfreisinnigen Bezirk Meilen können auf eigenen Antrag zusätzlich die Mitgliedschaft der FDP Stäfa erlangen. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit.

Art. 4 Mitgliederbeiträge, Haftung

1 Die Mitglieder bezahlen einen von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegten Jahresbeitrag.

2 Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf der Homepage veröffentlicht.

3 Die Sympathisanten bezahlen keinen Jahresbeitrag.

4 Die Partei deckt ihre Ausgaben u.a. durch

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Entschädigung Behördenmandate
  3. Spenden
  4. Vermögensertrag
     

5 Für die Schulden der FDP Stäfa haftet, unter Ausschluss der persönlichen Haftung der einzelnen Mitglieder, nur das Vereinsvermögen.

Art. 5 Austritt, Ausschluss

1 Der Austritt aus der FDP Stäfa kann dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden.

2 Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder aus der FDP Stäfa auszuschliessen. Ausgeschlossene Mitglieder haben ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung. Rekurse sind innerhalb von 10 Tagen nach Mitteilung beim Präsidenten einzureichen.

3 Ausgetretenen und Ausgeschlossenen stehen keine Ansprüche auf das Vermögen der FDP Stäfa zu.

Art. 6 Organe

Die Organe der FDP Stäfa sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand,

c. die Rechnungsrevisionsstelle.

Art. 7 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FDP Stäfa.

2 Im 1. Semester jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder es mindestens ein Fünftel der Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Traktanden an den Vorstand verlangen.

3 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die ihr vom Vorstand vorgelegten Anträge, über die Genehmigung der Jahresrechnung und, nach Abnahme des Berichtes der Rechnungsrevisionsstelle, über die Entlastung des Vorstandes.

4 Sie wählt den Vorstand und aus dessen Mitte den Präsidenten, die Delegierten für die Bezirks- und Kantonalpartei sowie die Rechnungsrevisionsstelle.

5 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt. Auf Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung oder Änderung der Traktandenliste kann an der Mitgliederversammlung nur eingetreten werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher beim Präsidenten schriftlich eingereicht worden sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 12.

6 Der Präsident kann entscheiden, dass später, jedoch vor dem Datum der Mitgliederversammlung eintreffende Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Versammlung vorzulegen sind.

7 Die Mitgliederversammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl, in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder in für alle Mitglieder verbindlicher Weise (unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12). Dasselbe gilt für Wahlen.

8 Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen und Wahlen angeordnet werden.

9 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

10 Die Mitgliederversammlung kann unter besonderen Umständen auch elektronisch durchgeführt werden.

Art. 8 Vorstand, Präsidium

1 Die FDP Stäfa wird vertreten durch den Vorstand, der aus mindestens 3 ihrer Mitglieder gewählt wird.

2 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Präsidenten stimmt mit derjenigen seines Vorstandsmandates überein. Die Mandate von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.

3 Der Vorstand behandelt die Geschäfte der FDP Stäfa. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Der Präsident hat den Stichentscheid. In dringenden Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg beschliessen.

5 Der Präsident wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

6 Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für die FDP Stäfa.

7 Der Präsident beruft die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung schriftlich ein. Er ordnet den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes an.

Art. 9 Rechnungsrevisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von einem Jahr; Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Art. 10 Rechnungsjahr

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 11 Statutenrevision

1 Ein Antrag auf Statutenrevision muss, um zur Abstimmung gelangen zu können, entweder vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden; in letzterem Fall muss er dem Präsidenten mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

2 Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung von den zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis zu setzen.

Art. 12 Auflösung

1 Für den Antrag auf Auflösung der FDP Stäfa gilt sinngemäss Artikel 11 Absätze 1 und 2.

2 Für den Entscheid über die Auflösung ist mindestens die Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

3 Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 13 Schlussbestimmungen

1 Diese Bestimmungen der Statuten gelten für alle Geschlechter.

2 Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung der FDP Stäfa am 16. September 2020 beschlossen und in Kraft gesetzt.

3 Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 2. Februar 2010.

 

FDP.Die Liberalen Stäfa

Die Präsidentin                                             

Ursula Tschanz            

Hier finden Sie die Statuten als PDF